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GrESt: Verwirklichung des Erwerbsvorganges
• Im Versteigerungsverfahren wird schon durch den Zuschlag eines Grundstückes der Erwerbsvorgang verwirklicht, auch wenn derErwerbsvorgangvon der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhängig ist — (§ 1 GrEStG 1955)
Die Verwirklichung des Erwerbsvorganges ist von der Entstehung der Steuerschuld nach § 16 GrEStG 1955 bzw. nach § 8 GrEStG 1955 bzw. nach § 8 GrEStG 1987 zu unterscheiden. So entsteht in den Fällen des Abs. 2 der genannten Gesetzesstellen die Steuerschuld erst mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung, obgleich der Erwerbsvorgang bereits mit dem Abschluß des Rechtsgeschäftes verwirklicht worden ist. Der Gesetzgeber unterscheidet also mit Vorbedacht den Erwerbsvorgang als Rechtsakt vom Entstehen der Steuerschuld bei Eintritt der Bedingung; auch der von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist bereits ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG. Wenn der Erwerbsvorgang vor dem Inkrafttreten des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 () verwirklicht worden ist, sind noch die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 anzuwenden.
(2 Erk., ; 89/16/0167)