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SWK 33, 20. November 1994, Seite R 170

GmbH-Geschäftsführer: Haftung

DerGeschäftsführereiner GmbH kann nicht zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden, wenn ein zweiter Geschäftsführer mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten befaßt war und kein Anlaß bestand, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln — (§ 54 WAO)

Die Beschwerdeführerin wurde vom Magistrat der Stadt Wien für eine Getränkesteuerschuld der GmbH von 305.740 S haftbar gemacht, weil sie im Firmenbuch als Geschäftsführerin der GmbH eingetragen war. Die Geschäftsführerin machte geltend, sie sei nur deswegen zur Geschäftsführerin bestellt worden, weil sie die Gewerbevoraussetzung für das Gewerbe eines Gastwirtes gehabt habe. Die „tatsächliche Geschäftsführung“ sei vereinbarungsgemäß ausschließlich beim „100%igen Gesellschafter“ und (anderen) Geschäftsführer, Ing. A., gelegen. Dieser hätte auch die alleinige Kompetenz zur Abgabe sämtlicher Steuererklärungen und zur Entrichtung aller Steuern gehabt.

„Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befaßte Vertreter seine eigenen Pf...

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