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SWK 33, 20. November 1994, Seite R 169

VfGH: erweiterte Anlaßfallwirkung

Erweiterte Anlaßfallwirkungbei zeitgerechter Beantragung der Verfahrenshilfe — (Art. 140 Abs. 7 B-VG)

Die Anlaßfallwirkung einer Gesetzesaufhebung kommt auch jenem Beschwerdeführer zu, der vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, wobei ihm diese erteilt wurde und danach (nach Beginn der nichtöffentlichen Beratung) die Beschwerde eingebracht worden ist. (Aufhebung)

(, B 1344/92)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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