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VfGH: erweiterte Anlaßfallwirkung
• Erweiterte Anlaßfallwirkungbei zeitgerechter Beantragung der Verfahrenshilfe — (Art. 140 Abs. 7 B-VG)
Die Anlaßfallwirkung einer Gesetzesaufhebung kommt auch jenem Beschwerdeführer zu, der vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, wobei ihm diese erteilt wurde und danach (nach Beginn der nichtöffentlichen Beratung) die Beschwerde eingebracht worden ist. (Aufhebung)
(, B 1344/92)