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SWK 33, 20. November 1994, Seite A 714

Einräumung eines Vorkaufsrechtes

Einräumung eines Vorkaufsrechtes (§ 30 EStG 1988)

(BMF) — Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages (z. B. Kauf-, Tauschvertrag) und nicht jener der sachenrechtlichen Übergabe maßgebend.

Die Einräumung eines grundbücherlich eingetragenen Vorkaufsrechtes allein bewirkt nicht eine Veräußerung des Grundstückes an den Verkaufsberechtigten.

Ein zugunsten des Mieters eingeräumtes Vorkaufsrecht könnte bei wirtschaftlicher Betrachtung nur dann einem Kaufvertrag gleichgestellt werden, wenn durch das Hinzutreten weiterer Umstände rechtlich und wirtschaftlich eine Situation geschaffen wird, die wirtschaftlich einem Kaufvertrag gleichzustellen ist (vgl. dazu , ÖStZB 1966, 40, Slg. 3382 F; , 1753/70, ÖStZB 206).

Ist der Eigentümer hingegen völlig frei in bezug auf Zeitpunkt und Modalitäten der Veräußerung, berührt ein Vorkaufsrecht nicht die Bestimmug des § 30 EStG 1988. (

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