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SWK 7, 1. März 1994, Seite R 22

Geschäftsführer: Haftung

•Der

Geschäftsführereiner insolvent gewordenen GmbH haftet für uneinbringlich gewordene Abgaben, wenn er nicht dafür gesorgt hat, daß die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet wurden — (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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