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SWK 7, 1. März 1994, Seite R 22
Rechtsanwalt: Honorarzufluß
•Ein
Rechtsanwaltmuß sein Honorar als zugeflossen versteuern, wenn Gelder seines Klienten bei ihm eingehen und der Klient ihn ermächtigt, daraus sein Honorar zu entnehmen — (§ 19 EStG 1972), (Abweisung)
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