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SWK 7, 1. März 1994, Seite R 22

Rechtsanwalt: Honorarzufluß

•Ein

Rechtsanwaltmuß sein Honorar als zugeflossen versteuern, wenn Gelder seines Klienten bei ihm eingehen und der Klient ihn ermächtigt, daraus sein Honorar zu entnehmen — (§ 19 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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