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Gesellschafter-Geschäftsführer: Haftung
•Zinsen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer einer inzwischen stillgelegten GmbH für einen Kredit der GmbH, für den er seinerzeit die Haftung übernommen hatte, zahlen muß, sind keine Werbungskosten — (§ 16 EStG 1972)
Der Beschwerdeführer war seit 1970 Geschäftsführer einer GmbH. Er erwarb 1988 die Anteile an der GmbH mit 25% und seine Ehegattin mit 75%. Im Abtretungsvertrag verpflichteten sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, die Verbindlichkeiten der GmbH zu übernehmen und den Kreditgebern Sicherheiten in Form von Hypotheken zu gewähren. Die GmbH wurde 1983 stillgelegt und der Beschwerdeführer und seine Ehegattin übernahmen als Pfandbesteller die Schulden der GmbH von insgesamt 2,5 Mio. S, um ein drohendes Konkursverfahren abzuwenden. In seiner Einkommensteuererklärung für 1987 machte der Beschwerdeführer die Zinsen von 230.963 S als »Nachwerbungskosten« bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter Hinweis auf § 32 Z 2 EStG 1972 (der Beschwerdeführer ist mittlerweile wieder als Geschäftsführer einer anderen GmbH tätig) geltend.
Die Zinsen stehen nicht unmittelbar mit den Einkünften des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH im Zusammenha...