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Familienwohnsitz: Verlegung unzumutbar
•Aufwendungen, die sich dadurch ergeben, daß der Steuerpflichtige seinen
Familienwohnsitzaußerhalb der üblichen Entfernung vom Ort seiner Berufstätigkeit beibehält, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar erweist — (§ 4 Abs. 4 EStG 1972), (Abweisung)
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