Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Enteignung nach BStG
•Landschaftspflegerische und naturschutzrechtliche Maßnahmen kein
Enteignungsgrundnach dem Bundesstraßengesetz — Landschaftspflegerische Maßnahmen fallen nicht unter die Aufzählung der Bestandteile einer Bundesstraße, noch dürfen sie im Wege der Enteignung durchgesetzt werden — (§§ 3 und 17 BStG 1971)
Maßnahmen, die aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes raumbeanspruchend gesetzt werden, fallen weder unter die Aufzählung der Bestandteile einer Bundesstraße gemäß § 3 BStG 1971 noch dürfen sie im Wege der Enteignung gemäß § 17 i. V. m. § 3 BStG 1971 durchgesetzt werden. Es ist schlechthin denkunmöglich, auf der Grundlage der für den Bau von Bundesstraßen vorgesehenen Enteignungsbestimmung des § 17 BStG 1971 über die für den Bau der verordneten Trasse erforderlichen Grundstücke hinaus weitere Grundstücke in deren Umgebung im Wege der Enteignung für sogenannte »landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen« in Anspruch zu nehmen. (Aufhebung)
( u. a., und u. a.)