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SWK 7, 1. März 1994, Seite E 11

Einkommensteuer

Einkommensteuer

Steuerreformgesetz

Besprechung der Änderungen durch die Steuerreform von Fritz Kortner in FJ 1994, 2 ff.

Liebhaberei bei Beteiligung (§ 2 EStG)

Wird dem Finanzamt nachträglich bekannt, daß bei einer echten stillen Beteiligung bereits nach drei Jahren eine Abschichtung mit nur 60% erfolgte, so stellt das nunmehr bekanntgewordene Mißverhältnis zwischen Kapitaleinsatz und -rückfluß sowie die kurze Beteiligungsdauer einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund für die Annahme von Liebhaberei dar ().

Liebhaberei bei Beteiligung (§ 2 EStG)

Kann aus der stillen Beteiligung selbst in 10 Jahren kein Gesamtüberschuß erzielt werden, dann kann der Steuerpflichtige eine objektivierbare Gewinnerzielungsabsicht nicht damit begründen, daß ohne einen Gesamtüberschuß kein höherer Ertrag als aus einer konventionellen Veranlagung erzielt worden wäre. Bei einer echten stillen Beteiligung liegt der Vorteil gegenüber einer anderen Veranlagung darin, daß durch den Steuervorteil ein wesentlicher Teil des Ertrages bereits im ersten Jahr rückgeflossen wäre (; , 93...

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