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Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
•Urlaubsrückstellung (§ 4 Abs. 4 EStG)
(BMF) — Der Ansatz eines Passivpostens (Rückstellung) für nicht verbrauchte Urlaube entspricht den besonderen Regeln, die bei Arbeitsverhältnissen für die Bilanzierung schwebender Dauerschuldverträge maßgebend sind. Ansprüche aus schwebenden Verträgen sind erst zu bilanzieren, wenn ein sogenannter Erfüllungsrückstand oder eine Vorleistung des bilanzierenden Arbeitgebers vorliegt. Noch nicht verbrauchte Urlaube führen beim Arbeitgeber zu einem Erfüllungsrückstand, weil davon wirtschaftlich betrachtet ein Teil der Bezüge betroffen ist, die der Arbeitgeber für die während des Jahres erbrachte Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers zu leisten hat (vgl. VwGH-Erk. vom , Zl. 1138/72, und vom , Zl. 90/13/0091). Dieser Erfüllungsrückstand ist nach den Grundsätzen der periodengerechten Gewinnabgrenzung mit dem Betrag zu passivieren, der aufzuwenden gewesen wäre, wenn der Rückstand bereits am Bilanzstichtag hätte erfüllt werden müssen.
Vor dem Wirksamkeitsbeginn des Rechnungslegungsgesetzes bestand nach Rechtsprechung und Verwaltungsübung allerdings keine Verpflichtung zur periodengerechten Abgrenzung der Urlaubsansprüche. Sofern sich der Steuerpflichtige aber ...