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Gebührenpflicht für Dienstzettel
BMF: Gebührenbefreiung nur für nicht unterschriebene Dienstzettel
Mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) am trifft jeden Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 3 AngestelltenG (AngG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Verpflichtung, seinen Dienstnehmern einen Dienstzettel auszuhändigen, in dem die wesentlichen Rechte und Pflichten des Arbeitsvertrages genau bezeichnet sind. Die Pflicht zur Aushändigung eines solchen Dienstzettels stellt eines der wesentlichen Anliegen des AVRAG dar, mit dem das österreichische Arbeitsvertragsrecht an das Recht der Europäischen Union (RL 91/533/EWG) angeglichen werden soll. In abgabenrechtlicher Hinsicht ist die Gebührenpflicht der Erstellung solcher Dienstzettel von Interesse.
Dienstzettel können als Beurkundung eines Dienstvertrages die Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 10 Abs. 1 Z 1 GebG auslösen, wobei in Abhängigkeit von der Höhe des Vertragsentgeltes eine feste Gebühr in Höhe von bis zu 400 S anfällt. § 6 Abs. 3 letzter Satz AngG i. d. F. vor dem AVRAG sah für Dienstzettel eine Befreiung von der Dienstvertragsgebühr gemäß § 33 TP 10 GebG nur dann vor, wenn der Dienstzettel von keinem der Vertragspartner unterschrieben worden war. Gleiches galt auch für Dienstzettel nach dem GutsangestelltenG sowie dem SchauspielerG. Arnold (Rechtsgeb...