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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 46

Mietrechtsablöse: Gebühr

•Eine

Mietrechtsablöse, die für die Überlassung des Mietrechtes gezahlt wird, unterliegt der Gebühr für Bestandsverträge — (§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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