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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 46
Mietrechtsablöse: Gebühr
•Eine
Mietrechtsablöse, die für die Überlassung des Mietrechtes gezahlt wird, unterliegt der Gebühr für Bestandsverträge — (§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG), (Abweisung)
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