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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 43

Deutsche Rückstandsanzeige: Anerkennung durch österr. FLD

•Eine österreichische Finanzlandesdirektion kann dem Ersuchen einer deutschen Oberfinanzdirektion, eine

deutsche Rückstandsanzeigeanzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, entsprechen — (§ 11 Vertrag zwischen Österreich und der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. 249/1955)

Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich entsprach dem Ersuchen der Oberfinanzdirektion München, den in der Rückstandsanzeige des Zentralfinanzamtes München vom , AZ StNr. 802/50268 angeführten Abgabenrückstand des Beschwerdeführers in der Höhe von 644.055 DM anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

»Kern der Ausführungen des Beschwerdeführers ... ist das Argument, der angefochtene Bescheid widerspreche dem österreichischen Devisengesetz und damit dem ordre public, weil es um die Exekution von deutschen Abgaben für ein nach dem österreichischen Devisengesetz nichtiges Geschäft gehe. Aus der Tatsache der Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf devisenbehördliche Genehmigung seiner Rechtsgeschäfte in Deutschland durch die Oesterreichische Nationalbank ergebe sich, daß die bewilligte Rechtshilfe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Vertrages geeignet sei,...

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