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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 42

Gerichtsgebühr: Vorschreibung

•Die

Gerichtsgebührfür eine Klage auf Zahlung einer Rente, die betragsmäßig gestaffelt bis zum Ableben des Klägers geleistet werden soll, ist nur vom zehnfachen Jahresbetrag vorzuschreiben — (§ 58 Abs. 1 JN), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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