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Gerichtsgebühr: Vorschreibung
•Die
Gerichtsgebührfür eine Klage auf Zahlung einer Rente, die betragsmäßig gestaffelt bis zum Ableben des Klägers geleistet werden soll, ist nur vom zehnfachen Jahresbetrag vorzuschreiben — (§ 58 Abs. 1 JN), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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