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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 42
Verfahren: Beweiswürdigung
•Die Behörde kann einen Tatbestand als erwiesen annehmen, wenn die
Beweiswürdigungschlüssig und begründet ist — (§ 183 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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