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Parkometergesetz Wien
•Bei Bestrafung wegen Übertretung des Wiener
Parkometergesetzesist die Bezeichnung »Wien 1, Biberstraße gegenüber 22« eine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung des Tatortes — (§ 1 Abs. 3 Wr. ParkometerG), (Abweisung)
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