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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 42

Parkometergesetz Wien

•Bei Bestrafung wegen Übertretung des Wiener

Parkometergesetzesist die Bezeichnung »Wien 1, Biberstraße gegenüber 22« eine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung des Tatortes — (§ 1 Abs. 3 Wr. ParkometerG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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