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Marktgebühren Wien
•Bei verspäteter Entrichtung von Wiener
Marktgebührendurch eine GmbH ist der Geschäftsführer nicht zu bestrafen, wenn sein Verschulden nur geringfügig ist — (§ 251 Abs. 2 Wr. AO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(; 92/17/0073, 0074)