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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 41
Bescheid: Berichtigung
•Die Abgabenbehörde hat die Berichtigung eines Bescheides wegen offenbaren
Versehensausreichend zu begründen — (§ 62 Abs. 4 AVG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(; 92/17/0073, 0074)