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SWK 11, 10. April 1994, Seite R 41

Parkometergesetz Wien

•Die Behörde ist nur verpflichtet, von Amts wegen jene

Ermittlungenüber die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind — (§ 4 Abs. 1 Wr. ParkometerG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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