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SWK 11, 10. April 1994, Seite 041
Parkometergesetz Wien
•Die Behörde ist nur verpflichtet, von Amts wegen jene
Ermittlungenüber die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind — (§ 4 Abs. 1 Wr. ParkometerG), (Abweisung)
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