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Parkometergesetz Wien
•Die Behörde ist nur verpflichtet, von Amts wegen jene
Ermittlungenüber die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind — (§ 4 Abs. 1 Wr. ParkometerG), (Abweisung)
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