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SWK 11, 10. April 1994, Seite A 279

Fusion nach Art. I Umgründungssteuergesetz

(BMF) — Nach § 5 Umgründungssteuergesetz gilt der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft aufgrund der Verschmelzung nicht als Tausch. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Gesellschafter der übertragenden Körperschaft um einen beschränkt Steuerpflichtigen handelt, der seinen Sitz im Ausland hat.

Im Falle einer Verschmelzung einer Holdinggesellschaft in ihre Tochtergesellschaft ist zwar ein Fall des § 31 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gegeben, wenn der Gesellschafter der übertragenden Holdinggesellschaft ein beschränkt Steuerpflichtiger ist (die Steuerhängigkeit der in den Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven geht verloren), die speziellere Norm des § 5 Umgründungssteuergesetz verhindert aber die Besteuerung dieser stillen Reserven, da sie § 31 Einkommensteuergesetz 1988 vorgeht. (

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