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Vorliegen eines Dienstverhältnisses
•Der Geschäftsführer eines Privatbordells ist als
Angestellterdes Bordellinhabers zu behandeln — (§ 47 EStG 1972)
Der Beschwerdeführer betrieb ein Privatbordell. Im Zuge einer Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gab der Beschwerdeführer an, K. »eingestellt« zu haben. K. sei nicht bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen und habe auch keine Lohnsteuerkarte vorgelegt. Er habe offiziell 20.000 S bis 25.000 S verdient. In Wahrheit dürfte es mehr gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe nicht kontrollieren können, was K. tatsächlich eingenommen habe. K. habe eine »Provision« von 30% (später nur mehr 20%) des Umsatzes erhalten.
Das Finanzamt erblickte in K. einen Dienstnehmer des Beschwerdeführers, und schrieb diesem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlag sowie — im Haftungsweg — Lohnsteuer und schließlich auch einen Säumniszuschlag vor, wobei von einem im Schätzungsweg errechneten Bruttolohn von monatlich 68.664 S ausgegangen wurde. Der Beschwerdeführer erhob Berufung und bestritt das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. K. sei dem Beschwerdeführer gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe »vielmehr auf die Geschäftsführung und Gebar...