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Gerichtsgebühren: Befreiung
•Die Befreiung von
Gerichtsgebührenfür geförderte Wohnbauten steht nicht zu, wenn im Zeitpunkt der Grundbuchseintragung noch keine schriftliche Zusicherung der Wohnbauförderung vorlag — (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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