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Darlehensverträge: Gebührenbefreiung
•Die Gebührenbefreiung für
Darlehensverträgebetreffend geförderte Wohnbauten kann nicht beansprucht werden, wenn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung der Finanzierungsplan noch nicht genehmigt ist — (§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 GebG), (Abweisung)
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