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SWK 13, 1. Mai 1994, Seite R 58

Familiebeihilfe: volljähriges Kind

•Die

Familienbeihilfefür ein volljähriges Kind ist nicht zurückzufordern, wenn das Kind eine

Maturaschulebesuchte und die Absicht hatte, die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abzulegen — (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG)

Zum Schuljahr 1982/1983 brachte die Beschwerdeführerin in der Berufung vor, daß dieses ab April 1983 durch Ableistung des Präsenzdienstes unterbrochen war. Sie brachte weiters vor, daß nach einer Mitteilung des Landesschulrates vor Sommer 1984 mit der Ablegung der Hauptprüfungen nicht hätte begonnen werden können. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid auf diese Vorbringen nicht ein. Sie hätte unter Berücksichtigung dieser Vorbringen prüfen müssen, ob aus dem Umstand, daß der Sohn der Beschwerdeführerin nicht zu Prüfungen angetreten ist, auf das Fehlen der Absicht zur erfolgreichen Ablegung derartiger Prüfungen geschlossen werden kann. Als Indizien wären in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen gewesen, daß die Beschwerdeführerin nicht unbeträchtliche Aufwendungen an Schulgeldern getragen hat und daß das späte Ablegen von Prüfungen in der mit März 1985 aufgenommenen Berufstätigkeit ihres Sohnes begründet sein kann. (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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