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Kontokorrentkonto: Schuldzinsen
•Schuldzinsen, die auf einem Kontokorrentkonto entstanden sind, sind keine Betriebsausgaben, wenn die Schuld durch die Abdeckung privater Verbindlichkeiten entstanden ist — (§ 4 Abs. 4 EStG 1972)
»Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß ein vom Beschwerdeführer aufgenommener Kontokorrentkredit ›zum größeren Teil‹ der Abdeckung privater Verbindlichkeiten diente. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Auffassung, daß die Kreditzinsen deswegen als Betriebsausgaben anzuerkennen seien, weil der Kontokorrentkredit seinerzeit aus betrieblichen Gründen aufgenommen worden sei und nach wie vor betrieblichen Zwecken diene ... Der Beschwerdeführer übersieht, daß Betriebsausgaben nur solche Aufwendungen sind, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Wird ein betrieblich veranlaßter Aufwand durch Fremdmittel finanziert, so sind die Fremdmittelzinsen nach ständiger hg. Rechtsprechung grundsätzlich auch dann Betriebsausgaben, wenn der Abgabepflichtige in der Lage gewesen wäre, den Aufwand durch Eigenmittel zu finanzieren ... Voraussetzung dafür, Schuldzinsen als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist aber stets, daß der fremdfinanzierte Aufwand der betrieblichen Sphäre zuzurechnen ist. Dies ist für jeden einzelnen Aufwan...