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Nichtabgabe von Steuererklärungen
•Das Finanzamt kann eine
Zwangsstrafeverhängen, wenn der Abgabepflichtige keine Steuererklärungen abgibt, obwohl ihm das zumutbar und möglich ist — (§ 111 Abs. 1 BAO)
Der Beschwerdeführer, der seinen Beruf als »Nachtclubbesitzer« bezeichnet, wurde vom Finanzamt aufgefordert, die Steuererklärung 1985 einzureichen. Er ersuchte dreimal um Fristverlängerung mit der Begründung, sämtliche Buchhaltungsunterlagen seien von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden, sodaß keine Steuererklärungen ausgearbeitet werden könnten. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe von 3000 S fest und drohte eine weitere Zwangsstrafe von 6000 S für den Fall an, daß die Steuererklärungen nicht bis abgegeben werden. Das Finanzamt wies die dagegen eingebrachte Berufung ab. Durch Einsichtnahme in die beschlagnahmten Unterlagen hätte der Beschwerdeführer sicherlich die Möglichkeit gehabt, die Steuererklärungen zu erstellen und einzureichen.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die zweite Zwangsstrafe in Höhe von 6000 S fest und drohte eine weitere Zwangsstrafe von 10.000 S an. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen die Fests...