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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 1994
für das Jahr 1994
(BMF) — Gemäß , GZ 07 0104/1-IV/7/93, AÖFV Nr. 24/1993, steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
• der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen worden ist und
• die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten worden sind.
Für das Jahr 1994 gelten folgende monatliche Regelbedarfsätze:
Bei unvollständigen Zahlungen und bei Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen ist Pkt. 2.2. des Erlasses sinngemäß anzuwenden.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( GZ 07 0104/1/1-IV/7/94)