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SWK 27, 20. September 1994, Seite T 51

VfGH lehnt Beschwerde gegen Mindestkörperschaftsteuer ab

gegen Mindestkörperschaftsteuer ab

15.000 S Mindeststeuer trifft seit Anfang 1994 auch kleine GmbH

(apa) — Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Beschwerde gegen die seit geltende Mindestkörperschaftsteuer von 15.000 S abgelehnt. Die Steuer war im Zuge der zweiten Steuerreformetappe eingeführt worden. In seiner Begründung stellt der VfGH fest, „daß Kapitalgesellschaften im Regelfall zumindest einen der vorgesehenen Mindeststeuer entsprechenden Gewinn erwirtschaften“. Noch dazu, so der VfGH, könne die Körperschaftsteuer (KSt) sieben Jahre lang auf Verluste angerechnet werden. Weiters führt der VfGH ins Treffen, daß bei der Wahl der Gesellschaftsform auf diese steuerliche Regelung Rücksicht genommen werden könne.

Der VfGH war von elf Beschwerdeführern angerufen worden. Überwiegend handelt es sich um insolvente Unternehmen der steirischen Assmann-Gruppe, weiters der Röhren- und Pumpenwerk Rudolf Bauer AG sowie der Bau-Profi-Betriebs GmbH, der Erwin Burbach Maschinenfabrik GmbH und der Johann Jessich GmbH, allesamt durch ihre Masseverwalter vertreten.

In Steuerberaterkreisen bezeichnet man das Erkenntnis als „extrem fiskalisch orientiert“. Es stehe nirgends, daß eine GmbH unbe...

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