Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Pfändung
• Das Finanzamt kannAnsprüche auf Abgeltungder Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten nur pfänden, wenn die Ansprüche durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind — (§ 57 AbgEO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()