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SWK 27, 20. September 1994, Seite R 142
Verfahren: Pfändung
• Das Finanzamt kannAnsprüche auf Abgeltungder Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten nur pfänden, wenn die Ansprüche durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind — (§ 57 AbgEO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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