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Verfahren: Berufungsvorentscheidung
• Wenn der Abgabepflichtige den in derBerufungsvorentscheidungerwähnten Fakten nicht entgegentritt, können diese als richtig angenommen werden und ist ein angebotener Zeugenbeweis nicht durchzuführen — (§ 303 Abs. 4 BAO)
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