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Rückwirkende Verlustbeteiligung
• Die Finanzbehörde muß dierückwirkende Verlustbeteiligungeines atypischen stillen Gesellschafters an einer neuerrichteten atypischen Gesellschaft nicht anerkennen — (§ 2 Abs. 6 EStG 1988)
An der FF-GmbH war A. F. mehrheitlich beteiligt. Mit Vertrag vom beteiligte sich A. F. an der GmbH als atypischer stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 10.000.000 S. Vereinbart wurde eine Gewinn- und Verlustbeteiligung zwischen A. F. und der GmbH im Verhältnis von 95% zu 5%; laut Vertrag wurde vereinbart, daß A. F. „am Ergebnis 1990 in vollem Umfang teilnimmt, das heißt, daß das Ergebnis des Kalenderjahres entsprechend den Bestimmungen im Pkt. 4 verteilt wird“.
Für das Jahr 1990 erklärte die atypische stille Gesellschaft einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe des von der FF-GmbH im Jahr 1990 erwirtschafteten Verlustes von rund 10.400.000 S, welcher mit 95% auf A. F. und mit 5% auf die GmbH aufgeteilt wurde. Das Finanzamt nahm ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 14. Dezember bis an, schätzte den Verlust des Rumpfwirtschaftsjahres mit 400.000 S und teilte den Verlust im Verhältnis 95:5 auf die GmbH und den stillen Gesellschafter auf. Der VwGH bestätigte diese Vorgangsweise.
„Im...