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SWK 27, 20. September 1994, Seite R 140

Interessentenbeitrag OÖ

Zu Interessentenbeiträgen nach demoö. Tourismusgesetz1990 sind alle Personen verpflichtet, die zur selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in einer Tourismusgemeinde einen Sitz (einen Standort) oder eine Betriebsstätte haben — (§ 1 Z 5 oö. Tourismusgesetz 1990), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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