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Interessentenbeitrag OÖ
• Zu Interessentenbeiträgen nach demoö. Tourismusgesetz1990 sind alle Personen verpflichtet, die zur selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in einer Tourismusgemeinde einen Sitz (einen Standort) oder eine Betriebsstätte haben — (§ 1 Z 5 oö. Tourismusgesetz 1990), (Abweisung)
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