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Fremdenverkehrsabgabe Stmk.
• Die Abgabenbehörde (Steiermärkische Landesregierung) hat im Verfahren wegen dersteiermärkischen Fremdenverkehrsabgabedie Angabe des Abgabepflichtigen, er nütze eine Wohnung zur Deckung seines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes, zu überprüfen — (§ 9 a Stmk. FrAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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