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Die Rechnungslegung der GmbH nach dem IRÄG 1994
Die Rechnungslegung der GmbH nach dem
IRÄG 1994
Verkürzte Rechnungslegungsfristen sollen zur Früherkennung einer möglichen Insolvenz führen
VON DR. MARKUS HEIDINGER, WIEN
Neben einigen Änderungen zur Konkursordnung enthält das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, BGBl. 153, (IRÄG 1994)1) auch einige gesellschafts- und handelsrechtliche Bestimmungen, die den Ablauf der Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften sowie die Abschlußprüfung betreffen. Ziel der neuen Vorschriften ist die Früherkennung einer möglichen Insolvenz durch verkürzte Rechnungslegungsfristen und durch Einführung eines Negativvermerks bezüglich der Redepflicht des Abschlußprüfers.
1. Einleitung Während durch das IRÄG 1994 im AktG lediglich Änderungen hinsichtlich der Fristen für die Rechnungslegung erfolgten, wurde im GmbHG durch Änderung des § 10 Abs. 3 die Vorlage einer Bankbestätigung zum Nachweis der Bareinzahlung des Stammkapitals zwecks Hintanhaltung von Mißbräuchen zwingend vorgeschrieben.2) Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Judikatur des OGH, wonach die Praxis zahlreicher Firmenbuchgerichte, sich nicht mit einer Erklärung der Geschäftsführer über die Einzahlung in die Gesellschaftskasse zu begnügen, sondern eine Bankbestätigung zu verlangen, unzul...