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Abverkauf von Eigentumswohnungen
Beabsichtigt der Abgabepflichtige auf einem soeben erworbenen Grundstück acht Eigentumswohnungen (mit durchschnittlich 90 m2) zu errichten, wobei sieben Wohnungen — möglichst noch vor Baubeginn — an verschiedene Interessenten veräußert werden sollen, liegt auch dann eine nachhaltige und damit gewerbliche Tätigkeit vor, wenn nicht die Absicht besteht, einen solchen „Vorgang“ zu wiederholen. (§ 23 Z 1 EStG; Erledigung der FLD für Tirol vom )