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Fahrtenbuchführung und Verbot der Privatnutzung
Fahrtenbuchführung und Verbot der Privatnutzung
Gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Da die Ermittlung dieser Mittelpreise in vielen Fällen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, werden für verschiedene Sachbezüge amtliche Werte festgesetzt, die ohne Bedenken als übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes angesehen werden können ( Zl. 310/63). Bei Bewertung der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges sind als monatlicher Sachbezug 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 7000 S, anzusetzen. Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Ausmaß von nicht mehr als 500 km monatlich benützt, ist der Sachbezugswert im halben Betrag (maximal 3500 S monatlich) anzusetzen.
Unterschiedliche Kilometerleistungen für Privatfahrten in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind für sich allein unbeachtlich. Ergibt sich bei Ansatz von 7 S (Fahrzeugbenützung ohne ...