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SWK 25, 1. September 1994, Seite T 45

Aus dem Leben eines Steuerzahlers

Ein Traktat für Outsider

Gernot Hierhammer

Herr Meier bezieht neben seiner Rente bescheidene Mieteinkünfte, die zuletzt zur Veranlagung führten. Also ging ihm 1993 wieder eine ESt-Erklärung zu. Obwohl der Mietertrag diesmal unter 10.000 S lag, füllte er die Erklärung aus — hatte er doch Sonderausgaben geltend zu machen, die ihn bisher zu einem Jahresausgleich veranlaßten. Kurze Zeit nach Erklärungsabgabe erhielt er einen Bescheid mit der Feststellung: „Die Einkommensteuer wird für das Jahr 1993 gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht veranlagt.“ Herr Meier berief dagegen mit der Begründung, die geltend gemachten Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen. Die Berufung wurde ex lege abgewiesen und kundgetan, daß die beantragte Einkommensminderung im Wege des Jahresausgleichs zu berücksichtigen sei. Herr Meier reichte daher ein ausgefülltes Jahresausgleichsformular ein.

Wie sollte Herr Meier wissen, daß die ESt-Erklärung als Jahresausgleichsantrag gilt, vom Veranlagungsreferat fotokopiert und der Lohnsteuerabteilung zugeleitet wird?

Inzwischen wurde der Jahresausgleich aufgrund der ESt-Erklärung 1993 durchgeführt, und die Überweisung erfolgte per Postboten: Der Empfänger wurde in den Regen hinausgeläutet, ein Trinkgeld war obligatorisch! Hinsichtl...

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