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SWK 25, 1. September 1994, Seite R 134

Versuchter Schmuggel

Ein Reisender, der dem Grenzbeamten eine unrichtige Auskunft über die mitgeführten, im Ausland eingekauften Waren gibt, kann wegen versuchtenSchmuggelsbestraft werden — (§ 35 Abs. 4 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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