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SWK 25, 1. September 1994, Seite R 132

Firmeneigener PKW: Privatnutzung

Wenn die Geschäftsführerin einer GmbH, die bei einer GmbH & Co. KG Arbeitsgesellschafterin ist, einen PKW der KG auch für Privatzwecke benützen, ist dafür von der GmbHkeine Lohnsteuereinzubehalten — (§ 78 EStG 1988)

Die beschwerdeführende GmbH ist einziger Komplementär einer KG, deren einziger Kommanditist Geschäftsführer der GmbH ist. Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Prüforgan die Ansicht, es sei für die Benützung des „firmeneigenen PKWs“ durch den Geschäftsführer eine Nachversteuerung des Sachbezugswertes vorzunehmen.

Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Kommanditist neben den Vergütungen, die er für seine Geschäftsführertätigkeit durch die Komplementär-GmbH erhält, auch bei der KG Entnahmen tätigt. Solche Entnahmen können auch in der Privatnutzung eines Kraftfahrzeuges der KG bestehen, was als Privatentnahme des Kommanditisten zu verbuchen ist. Die private Nutzung eines PKWs, der Eigentum der KG ist, ist ein Vorteil, der dem Dienstnehmer (Geschäftsführer) der GmbH nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite zufließt. Ein solcher Vorteil ist nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, sondern im Veranlagungsweg zu erfassen. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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