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SWK 25, 1. September 1994, Seite R 131

Berufung: Rechtzeitigkeit

Eine Berufung gilt als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der von der Behörde — wenn auch unzulässigerweise — verlängertenBerufungsfristeingebracht ist — (§ 245 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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