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SWK 25, 1. September 1994, Seite R 131
Berufung: Rechtzeitigkeit
• Eine Berufung gilt als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der von der Behörde — wenn auch unzulässigerweise — verlängertenBerufungsfristeingebracht ist — (§ 245 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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