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SWK 25, 1. September 1994, Seite R 130

Zeugengebühr: Zahnarzt

Auch einem gut verdienenden Zahnarzt gebühren, wenn er seinen Verdienstentgang nicht konkret nachweist, nur die tarifmäßigeZeugengebührund die Kosten eines Massenbeförderungsmittels — (§ 18 Gebührenanspruchsgesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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