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Verfahren: Wiederaufnahme
• Wird einneuer Sachbescheidlediglich mit den Worten „laut Betriebsprüfung“ begründet, kann darin kein Ausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens erblickt werden — (§ 303 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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