Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anbringen an die Finanzstrafbehörde – Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung bzw E-Mails
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 2020/158.
(T. N.) – Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl II 2020/158) wurde auf Basis des § 56 Abs 2 FinStrG geregelt, dass die Einreichung bestimmter Anbringen an die Finanzstrafbehörde betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen bis per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at aufgrund von in Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen zulässig ist.
Dies betrifft:
Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 212 Abs 1 BAO;
Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 206 Abs 1 lit a BAO;
Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 217 Abs 7 BAO.
Das Original des Anbringens ist vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Die Verordnung tritt ...