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SWK 25, 1. September 1994, Seite E 42

GRUNDERWERBSTEUER

GRUNDERWERBSTEUER

Treuhanderwerb (§ 1 Abs. 2 GrEStG)

Erwirbt ein Steuerberater als Treuhänder im Auftrag seines Klienten eine Eigentumswohnung, um diese auftragsgemäß einer dritten Person zu schenken, dann hat der Treuhänder die wirtschaftliche Verfügungsmacht erworben. Der Erwerb unterliegt zweimal der Grunderwerbsteuer, nämlich als Erwerb des Treuhänders vom Verkäufer (§ 1 Abs. 1 GrEStG) und als Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Treugeber ().

Bauherreneigenschaft bei Wohnungseigentum (§ 1 GrEStG)

Bei Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, muß zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden; es ist daher von vornherein die Fassung eines gemeinsamen darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ( u. a.).

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