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Gerichtlicher Vergleich: Gebühren
•Wenn in einem gerichtlichen Vergleich der Beklagte sich zur Bezahlung sämtlicher Kosten der klagenden Partei verpflichtet, trifft die
Gebührenpflichtden Gegner der gebührenbefreiten Partei in jenem Verhältnis, in dem der Prozeßkostenersatz von den Prozeßparteien vergleichsweise geregelt wurde — (§ 20 Abs. 1 GGG), (Abweisung)
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