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Gewöhnlicher Aufenthalt i. S. d. ZollG
•Wenn eine verheiratete Person einen Wohnsitz in Österreich und einen Wohnsitz im Ausland hat, so ist ihr
gewöhnlicher Aufenthaltim Sinne des Zollgesetzes regelmäßig dort, wo die Familie lebt — (§ 93 Abs. 4 ZollG)
Da der Beschwerdeführer bereits im Juli 1991 seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich begründete, hat die Finanzbehörde zutreffend die Zollfreiheit eines als Übersiedlungsgut nach Österreich gebrachten PKW verneint. Der PKW war erst im Juni 1991 erworben worden und befand sich im Zeitpunkt der Übersiedlung noch nicht mindestens ein halbes Jahr im Eigentum des Beschwerdeführers. (Abweisung)
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